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Urheberrecht in der Musik: Gibt es die 30-Sekunden-Grenze?

In der Musikbranche gilt ein strenges Urheberrecht. Werden Kompositionen, Songtexte oder Melodien ohne Einverständnis des Urhebers kopiert, drohen hohe Strafen. Mit einer Geldbuße kommt man noch relativ glimpflich davon. Doch vielleicht hast du schon einmal von der sogenannten 30-Sekunden-Grenze gehört, die es angeblich ermöglicht, dreißig Sekunden eines Liedes ohne entsprechende Rechte nutzen zu dürfen. Was dahintersteckt und ob diese Regel wirklich existiert, schauen wir uns etwas genauer an. 

Strenges Urheberrecht: Geschützte Musik von Anfang an

Ein veröffentlichtes Musikwerk unterliegt dem Urheberrecht und ist damit an strenge Auflagen geknüpft, was die Weitergabe oder Nutzung betrifft. Sobald der Urheber – der Komponist des Musikstückes – sein Werk unerlaubt vervielfältigt sieht, kann er gegen die entsprechende Person klagen, die das Stück oder ein Teil davon ohne Erlaubnis verbreitet hat. Ein besonders großes Problem in der heutigen Zeit sind unerlaubte Downloads auf Online-Plattformen. Hier finden massenweise verbotene Vervielfältigungen statt, doch es fällt oft schwer, die Personen ausfindig zu machen, die mit der Bereitstellung begonnen haben. 

Doch es gibt auch Musik, die ohne schlechtes Gewissen verwendet werden kann. Dabei handelt es sich um Werke, bei denen der Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Aber auch hier gilt in machen Fällen: Vorsicht. Zwar sind solche Musikstücke in der Allgemeinsprache “gemeinfrei” und für jeden nutzbar, doch hat eine Plattenfirma sich die Rechte an diesem Werk frühzeitig gesichert oder es sogar erneut veröffentlicht, greift auch in diesem Fall das klassische, strenge Urheberrecht. 

Auslegungssache: Die 30-Sekunden-Grenze als Grauzone

Nicht selten findet man Aussagen im Netz, dass es völlig legal sei, lediglich dreißig Sekunden eines Musikwerkes für seine eigenen Zwecke zu nutzen oder zu veröffentlichen, ohne irgendwelche Rechte daran zu besitzen, doch rechtlich ist dieser Fall nicht so offensichtlich. Die 30-Sekunden-Grenze hat ihre Wurzel im §51 des Urheberrechts, dem Abschnitt für “Zitate”. Hier heißt es offiziell, dass die “Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist”, erlaubt sei. 

Doch dieser Absatz wirft eigentlich mehr Fragen auf, als er beantwortet: Es ist unter anderem von keiner Zeitangabe eine Rede, auf die man die scheinbar gängigen dreißig Sekunden beziehen könnte. Des Weiteren ist es wohl eine Sache der Auslegung, in welchem Fall genau es sich um ein musikalisches Zitat handelt bzw. ein besonderer Zweck vorliegt, der diese Musiknutzung ohne Einverständnis des Urhebers rechtfertigt. Sich hier auf einen Streit einzulassen, wäre eine schlechte Entscheidung, denn als Privatperson möchte sich wohl niemand unnötigerweise auf eine Klage mit einem Unternehmen einlassen, nur um dreißig Sekunden eines Musikstückes laufen zu lassen. 

Wenn es um das Urheberrecht geht, sollte man immer vorsichtig sein und im Zweifel kein Risiko eingehen, wegen unerlaubter Nutzung oder Verbreitung verklagt zu werden. Möchte man auf Nummer Sicher gehen, sollte man sich direkt an den Urheber bzw. denjenigen wenden, der die Rechte des Musikwerkes innehat (Komponist, Plattenfirma, etc.) und eine schriftliche Erklärung einholen, die die kurzzeitige Nutzung des Musikstückes oder Ausschnittes erlaubt. Auf diese Weise umgeht man die unbequeme Option, wegen unerlaubter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Strafe zahlen zu müssen, die gerade in der Musikbranche horrende Summen annehmen kann. Deshalb solltest du immer darauf achten, das Gesetz in einem solchen Fall unverkennbar auf deiner Seite zu haben, denn sonst kann aus einem 30-Sekunden-Track ganz schnell ein teurer Flop werden.