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Urheberrecht – Wann und wo gilt Gemeinfreiheit?

Das Urheberrecht ist vor allem in unserem digitalen Zeitalter ein wichtiges Thema. Im Internet sind es nur ein paar Klicks, und schon sind Gedanken, Ideen und Konzepte kopiert. Doch geistiges Eigentum darf nicht einfach fraglos übernommen werden. Wenn man zum Beispiel den Slot Jolly Reels liebt, darf man nicht einfach ein eigenes Automatenspiel mit dem Namen veröffentlichen. Auch Textpassagen aus Büchern und Quellen müssen gekennzeichnet werden, um Verstöße gegen das Urheberrecht zu vermeiden. 

Doch gibt es auch Dinge, die nicht dem Urheberrecht unterliegen? Geistige Schöpfungen, die nicht geschützt sind, sondern bei denen die Gemeinfreiheit gilt? Werfen wir einen Blick auf die Details, einige Beispielen von gemeinfreien Gütern und den wichtigsten Begrifflichkeiten aus diesem Gebiet, um im Copyright-Dschungel etwas aufzuräumen. 

3 Begriffe, die man zum Urheberrecht kennen muss

Dieses Thema ist weitaus komplexer, als man sich im ersten Moment vorstellen mag, denn es gibt zahlreiche Abgrenzungen, Voraussetzungen, Unterschiede in Umfang und Art des Urheberrechts und mehr. Doch was bedeutet dieser Begriff eigentlich ganz konkret? DIe drei wichtigsten Fachbegriffe haben wir hier kurz und knapp aufgeschlüsselt:

  • Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das Recht auf die Verwendung von geistigem Eigentum. Vor allem, wenn es um Medien geht, wird deutlich, was das bedeutet: Man kann nicht einfach Bücher kopieren, bestehende Musik-Texte oder Melodien ungefragt veröffentlichen oder Filmausschnitte in eigene Werke übernehmen, um nur wenige Beispiele zu nennen. Im Urheberrecht sind außerdem Aspekte wie Umfang, Übertragbarkeit und Folgen bei Nichtbeachtung geregelt. 

  • Copyright

Im englischen Sprachgebrauch wird meistens der Begriff Copyright verwendet. Dieses Gesetz stammt aus den USA und weist einige bewusste Unterschiede auf. In Deutschland steht der Urheber im Fokus des Gesetzes, in den USA spielen auch wirtschaftliche Interessen eine entscheidende Rolle. So liegt das Copyright eines Musikalbums nicht beim Sänger, sondern beim Label, dem wirtschaftlichen Vertreter des Sängers sozusagen.

  • Gemeinfreiheit

Hierunter fallen alle geistigen Schöpfungen, bei denen kein Urheberrecht besteht. Gemeinfreie Schöpfungen können ohne Hinweise oder Erlaubnisse verwendet werden. Es kann auch passieren, dass ein Urheber seinem Werk gewisse Nutzungsrechte einräumt. Ebenso besteht der Fall, dass das Urheberrecht von Werken ablaufen kann und dieses dann für die Allgemeinheit verwendbar ist. Aber was fällt denn nun eigentlich unter die Gemeinfreiheit?

Welche Werke nicht unter das Urheberrecht fallen

Grundsätzlich gilt das Urheberrecht für die meisten Werke und Schöpfungen, die man kennt, darunter Musik, Gemälde, Skulpturen, Filme, Pläne, Zeichnungen, ja sogar Choreographien können geschützt sein. Was fällt nicht in diese Kategorie? Als gemeinfrei gelten im Wesentlichen:

 

  • Einstige geschützte Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist (70 Jahre nach Tod des Schöpfers).
  • Einstige geschützte Werke, denen das Urheberrecht aus unterschiedlichen Gründen aberkannt oder abgesprochen wurde.
  • Gesetzestexte, Erlasse, Verordnungen und Bekanntmachungen, also amtliche Werke. 
  • Viele Literaturklassiker, die auch in den Schulen behandelt werden (da die Schutzfrist erloschen ist).

Doch auch in solchen Fällen empfiehlt es sich, darauf zu achten, ob zusätzliche Verwertungsrechte bestehen oder eine Quellenangabe erforderlich ist. Man sollte sich also immer die Mühe machen, sich über die Rechte an einem Werk oder einer geistigen Schöpfung vor der persönlichen Nutzung oder Veröffentlichung ausreichend zu informieren, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu riskieren.