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Das Urheberrecht in verschiedenen Ländern – Frankreich

Das Urheberrecht wurde in Frankreich durch Gesetze Mitte des 20. Jahrhunderts und 1985 im Gesetzbuch des französischen Staates beschrieben. Der Gesetzestext lautet auf Deutsch etwa folgendermaßen: Der Urheber, oder Erschaffer eines Werkes (sei es ein Buch, ein Lied, und so weiter) dadurch, dass er dieses selbst kreiert hat, das alleinige Recht auf das Eigentum dieser Schöpfung.

Was genau bedeutet dies also? Der französische Staat erledigt viel ohne Patentamt. Beispielsweise das individuelle Aussehen eines Autos kann unter dieses Gesetz fallen, ohne dass dieses vorher registriert und patentiert wurde. Dies wird jedoch immer im entsprechenden Fall betrachtet. Es gilt also: Ein Werk muss als originell eingeschätzt werden. Wenn dies der gerichtliche Befund ist, dann ist auch ohne Registrierung der Schutz des Urheberrechtes wirksam.

Natürlich kann man sich aber auch für alle Fälle formal absichern. Dafür gibt es drei Instanzen: Ein Gerichtsvollzieher, ein Notar oder das Patentamt können einer Person bescheinigen, dass sie der Erfinder eines bestimmten Produktes oder Gegenstand war.

Außerdem gibt es noch genauere Ausführungen zum Eigentumsrecht an sich. Dieses enthält nämlich ebenfalls wichtige Unterpunkte. Zunächst einmal ist dem Urheber selbst freigestellt, wie die Kreation verwendet und genutzt werden soll. Er selbst kann dabei direkt und exklusiv von dem Werk einen Nutzen erfahren. Jegliche Veränderung darf nur von dem Besitzer selbst vorgenommen werden oder muss von diesem autorisiert werden. Außerdem hat er das alleinige Vervielfältigungsrecht. Jegliche Ausstellung und Veröffentlichung muss von dem Eigentümer selbst bewilligt werden. Natürlich können viele dieser Rechte auch zum Teil übertragen werden. Beispielsweise bei einem Buch besitzt natürlich nach den Konditionen des Vertrags auch der Verlag das Recht, dieses zu veröffentlichen und auszustellen. Trotzdem hat der Erschaffer die Funktion, den Träger dieser Veröffentlichung zu wählen, wie die Druckerei.

Nicht zuletzt wichtig ist das Folgerecht. Beispielsweise beim Verkauf eines Bildes kann der Urheber dadurch an den Verkaufserlösen mitverdienen, die im Handel mit seinem Produkt generiert werden.

Wie bereits erwähnt, können diese Rechte auch abgetreten werden. Ein schriftlicher Vertrag muss dann verschiedene Informationen enthalten, um rechtskräftig vor Gericht gelten zu können. 

Frankreich schützt die Werke eines Erschaffers genau wie Deutschland bis zu 70 Jahre nach seinem Tod. Besonders wichtig ist aber auch, dass nach dem Tod die Erben und Nachfahren dieser Person weiterhin diese Schöpfungen schützen können. Ein Beispiel dafür war der Streit um den Song „All by myself“ von Eric Carmen, der darin Teile aus Rachmaninoffs Klavierkonzert verwendete. Seine Nachfahren klagten und gewannen das Verfahren dann auch. Wichtig ist hierbei: Selbst nach der Zeit von 70 Jahren haben die Erben durch die Persönlichkeitsrechte weiterhin Anspruch auf die Erhaltung des Werkes.

Bei einer Verletzung des Urheberrechtes ist es dem Urheber natürlich möglich, ein Gegenverfahren einzuleiten. Über eine Klage hat er die Möglichkeit, Nachahmungen zu ahnden und die Originalität seines eigenen Werkes zu sichern. Die angeklagte Person kann im Anschluss, abhängig von der Größe des Vergehens und der Verantwortung, zu hohen Geldstrafen oder bis zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt werden.